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  Schritt für Schritt Anleitung - der einfache Pflege Bahr Rechner

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  Pflege-Glossar

Alltagskompetenz

Unter Alltagskompetenz versteht man, dass ein Erwachsener die alltäglichen Aufgaben innerhalb seiner Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise erfüllen kann.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege beinhaltet von einem Arzt angeordnete, an Pflegekräfte delegierte und unter seiner Aufsicht durchgeführte Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, wie zum Beispiel Insulininjektionen, Verbandswechsel, Katheterwechsel, Medikamentengaben, Blutdruckkontrollen. Sie dienen dazu, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Behandlungspflege erhalten Versicherte in ihrem eigenen Haushalt oder in dem ihrer Familie als häusliche Krankenpflege, wenn es zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung oder zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

Demenz

Demenz ist ein Symptomkomplex als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit unterschiedlich ausgeprägter Störung vieler höherer Hirnfunktionen einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen. Auch Sozialverhalten, emotionale Kontrolle und Motivation können beeinträchtigt sein.

Investitionskosten

Pflegedienste können von ihren zu betreuenden Personen Entgelte für die notwendigen Investitionen, wie z. B. für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken etc. erheben, soweit sie keine öffentlichen Fördermittel erhalten. Das regelt § 82 Abs. 4 „Finanzierung der Pflegeeinrichtungen“ SGB XI.

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Die Leistung der Kurzzeitpflege ist dabei auf längstens acht Wochen und einen Höchstbetrag von bis zu 1.612 Euro begrenzt. Außerdem kann die Leistung der Kurzzeitpflege mit Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Diese ergibt sich aus § 42 SGB XI „Kurzzeitpflege“.

Pflegebedürftigkeit

Die gesetzliche Definition lautet: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."

Pflegebegutachtung

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachtet Ihre Situation und entscheidet über Art und Umfang der Leistungen anhand der fünf gesetzlichen Pflegegrade. Privat Versicherte werden durch den Medizinischen Dienst der privaten Pflegeversicherer, MEDICPROOF, begutachtet.

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Sie wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt.

Pflegehilfsmittel

Die häusliche Pflegehilfe in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wie z. B. Desinfektionsmittel, Unterlagen usw. und um technische Hilfen im Haushalt, die der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen oder eine selbständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen (technische Hilfsmittel), wie z. B. Pflegebetten, Rollstühle, Hausnotrufanlagen usw.

Pflegeperson

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig eine Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1: Geringe Beinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte).

Pflegegrad 2

Pflegegrad 2: Ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte).

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3: Ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte).

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4: Ist eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte).

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5: Ist eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Pflegezeit

Die Pflegezeit gestattet einem Arbeitnehmer, sich für eine begrenzte Zeitdauer von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um Angehörige zu pflegen, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden. Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber:

  • Der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben, wenn es bei der Pflege eines Angehörigen zu einer Krisensituation kommt. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt für bis zu 10 Tagen einen Verdienstausfall.
  • für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden.
Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Es soll dazu beitragen, Berufstätigkeit und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Teilstationäre Pflege

Kann die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht Anspruch auf zeitlich unbegrenzte teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Das gilt insbesondere

  • in Fällen einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • in Fällen einer Einschränkung der Pflegetätigkeit der Pflegeperson
  • zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege

Verhinderungspflege

Bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Mit der Verhinderungspflege können auch Alltagsbegleitungen, Haushaltshilfe etc. finanziert werden. Vorausgesetzt, es besteht eine Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 und die zu pflegende Person wohnt zu Hause. Bei der Verhinderungspflege sind zwei Höchstgrenzen zu beachten: max. bis zu sechs Wochen und Höchstbetrag von 1.612 Euro. Außerdem kann die Leistung der Verhinderungspflege mit Leistungen der Kurzzeitpflege kombiniert werden.

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege bedeutet, dass sich der Pflegebedürftige am Tag und in der Nacht (ohne zeitliche Begrenzung) in einem Pflegeheim aufhält.

  Impressum

Allianz Generalvertretung Reith
Friedenheimer Brücke 19
80639 München

Tel.: 089 / 123 66 29
Fax.: 089 / 123 66 53
Versicherungsvermittlerregister Nummer:
D-RUZY-K1EC8-28 (Michael Reith)

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Mitglied der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Balanstraße 55-59
81541 München
Telefon 089 / 5116-0
Telefax 089 / 5116-306

Versicherungsbeiträge Stand: 01.01.2017

Titelbild: Dawn Beattie unter Creative Commons Lizenz 2.0

Wichtiger Hinweis: Die Daten zu den durchschnittlichen Pflegekosten (Pflegegrad 5 / vollstationär) in den jeweiligen Bundesländern bzw. Landkreisen und Städten sind in Eigenrecherche ermittelt worden und stellen lediglich Richtwerte dar. Bitte beachten Sie, dass Ihr persönlicher Bedarf stark von diesen Durchschnittswerten abweichen kann. Foerderpflege.info dient dem Zweck, ein besseres Bild zur Pflegeversorgung in Deutschland zu gewinnen. Es kann keine persönliche und individuelle Beratung ersetzen.
Agentur Michael Reith
 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Pflegevorsorge?
Scheuen Sie sich nicht mich anzurufen. Ich berate Sie gerne persönlich.

Ihr Michael Reith

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  Pflege Bahr

  • Pflege Bahr

  • PZTBest

Der Mindestschutz

Der Staat fördert eine private Pflegezusatzversicherung mit 5,- Euro pro Monat (60,- EUR pro Jahr), wenn Sie als Versicherter einen Mindestbeitrag von 10 Euro selbst leisten. Diese Regelung gilt seit 2013. Sie trägt den Namen des damaligen Bundesgesundheitsministers Daniel Bahr und heißt daher Pflege Bahr (Förderpflege).

Leistungen

Pflegegrad 5
ambulant / stationär
100 % / 100 %
Pflegegrad 4
ambulant / stationär
80 % /  80 %
Pflegegrad 3
ambulant / stationär
50 % /  50 %
Pflegegrad 2
ambulant / stationär
20 % /  20 %
Pflegegrad 1
ambulant / stationär
10 % /  10 %
Staatliche Förderung

Inflationsschutz

Beitragsfreiheit im Pflegefall

Leistung ab Vertragsschluss

Gesundheitsprüfung

Erhöhungsoptionen

Serviceleistungen

Ruhensmöglichkeiten

Weltweiter Versicherungsschutz

Weitere zubuchbare Optionen

Pflegetagegelderhöhung ambulant

Pflege Einmalauszahlung

Garantierte Beitragsentlastung im Alter

Der Premiumschutz

Umfassender Pflegekostenschutz, der es ermöglicht das Pflegekostenrisiko auf ein Minumum zu reduzieren. Mit seinen zahlreichen Leistungsmerkmalen und den dazubuchbaren Optionen bietet der PZTBest den umfassendsten Schutz. Die staatliche Förderung kann in Kombination mit dem PflegBahr ebenfalls genutzt werden.

Leistungen

Pflegegrad 5
ambulant / stationär
100 % / 100 %
Pflegegrad 4
ambulant / stationär
80 % / 100 %
Pflegegrad 3
ambulant / stationär
50 % / 100 %
Pflegegrad 2
ambulant / stationär
30 % / 100 %
Pflegegrad 1
ambulant / stationär
20 % /  20 %
Staatliche Förderung

Inflationsschutz

Beitragsfreiheit im Pflegefall

Leistung ab Vertragsschluss

Gesundheitsprüfung

Erhöhungsoptionen

Serviceleistungen

Ruhensmöglichkeiten

Weltweiter Versicherungsschutz

Weitere zubuchbare Optionen

Pflegetagegelderhöhung ambulant

Pflege Einmalauszahlung

Garantierte Beitragsentlastung im Alter

  Gesetzliche Pflegeversicherung

Ihr persönliches Pflegekostenergebnis:

1. Diese Daten haben Sie eingegeben:
Ihr Geburtsdatum:
Ihr Eintrittsalter:
Gewähltes Bundesland:
Gewählter Landkreis:
2. Mit diesen Pflegekosten wurde gerechnet:
Ø Pflegegesamtkosten Grad 5: EUR
Gesetzliche Pflegeversicherung: EUR
PflegeBahr: EUR
PZTBest: EUR
= Ihre Lücke: EUR
3. Soviel kostet Ihr berechneter Schutz:
4. Jetzt unverbindlich Unterlagen bei Allianz Generalvertretung Reith anfordern:

Vielen Dank.

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